Informationen über internationale Express-Sendungen

ALLGEMEINE RICHTLINIEN FÜR INTERNATIONALE SENDUNGEN

In Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften für den Expressversand empfehlen wir Ihnen, die nachstehenden Spezifikationen für den Versand und Empfang von Expresssendungen zu lesen:
Master Freight Transportes Intl Ltda mit Sitz in Brasilien, die internationale Lufttransporte von Tür zu Tür für Expresssendungen auf dem internationalen Flughafen Guarulhos in einem regelmäßigen und kontinuierlichen Fluss für den Import oder Export mit eigenen oder unter Vertrag genommenen Fahrzeugen oder per internationalem Kurier, der von der brasilianischen Bundessteuerbehörde (RFB) genehmigt wurde, anbietet, NIMMT KEINE Beförderung von Waffen, Zubehör, Munition, Betäubungsmitteln, Drogen oder anderen Waren an, deren Einfuhr oder Ausfuhr ausgesetzt oder verboten ist oder die gegen geistige Eigentumsrechte verstoßen.
Weitere Einzelheiten finden Sie unter dem nachstehenden Link: https://normasinternet2.receita.fazenda.gov.br/#/consulta/externa/86226/visao/multivigente

GRENZEN FÜR DEN WARENWERT

Alle Expresssendungen unterliegen der vereinfachten Steuerregelung:
Der Wert der Waren darf die Grenze von US$ 3.000,00 (dreitausend US Dollar) oder den Gegenwert in einer anderen Währung* nicht überschreiten.
Die Einfuhrsteuer von 60% wird auf den Warenwert zuzüglich Fracht erhoben.
ICMS in Höhe von 18%, berechnet auf den Warenwert zuzüglich der geschuldeten Steuer von 60%
Einzelpersonen dürfen keine Mengen und Häufigkeiten einführen, die ein kommerzielles Ziel gemäß dem Wert von US$ 3.000,00 aus den Vereinigten Staaten oder dem Gegenwert in anderen Währungen kennzeichnen.
Juristische Personen können Mengen und Frequenzen, die für eine gewerbliche Nutzung charakteristisch sind, bis zu einem Wert von US$ 3.000,00 pro Haus einführen und können bis zu US$ 100.000,00 oder den Gegenwert in anderen Währungen PRO JAHR aus den Vereinigten Staaten einführen.
*Die Einfuhr von Waren oder Paketen für Privatpersonen ist gemäß den in IN 1737/2017 enthaltenen Regeln zulässig.
**Die Einfuhr von Waren oder Paketen in den Mengen und in der Häufigkeit, die für den Handel von Privatpersonen charakteristisch sind, ist nicht zulässig.

KUNDENVERPFLICHTUNGEN

Die Absender und Empfänger im Land sind verpflichtet, die Dokumente über die Ein- und Ausfuhr von Sendungen gemäß Artikel 70 des Gesetzes 10.833 vom 29. Dezember 2003 ordnungsgemäß aufzubewahren und zu kontrollieren.

GRÖSSEN-, VERPACKUNGS- UND GEWICHTSBESCHRÄNKUNGEN

Master Freight Transportes Intl Ltda hält sich an die vom RFB auferlegte Norm, wonach Pakete die maximalen Maße von 70 cm Breite und 90 cm Höhe nicht überschreiten und bis zu 150 kg wiegen dürfen.
Master Freight Transportes Intl Ltda prüft über seine Partner, ob die Sendungen der Norm entsprechen, bevor sie verschickt werden.
Wir führen bei der Abholung Vorabkontrollen durch, um zu vermeiden, dass die geltenden Gesetze nicht eingehalten werden.
In den Terminals der von uns betriebenen Flughäfen nutzen wir die nicht-invasiven Detektionsgeräte zur Kontrolle von Express-Sendungen.

SPERRGUT

Die Zollabfertigung über Siscomex Remessa ist für die folgenden Waren, die in einer internationalen Sendung enthalten sind, verboten:
I - Waren, die der Einfuhrlizenzierung in Siscomex Import durch die Armeeführung oder die Bundespolizei unterliegen;
II - Waren, auf die die Anwendung des RTS gemäß Art. 23 verboten ist, mit Ausnahme von Mustern ohne Handelswert von Waren, die unter Code 2402.20.00 und NCM-Position 2401 klassifiziert sind, die für technische Analysen bestimmt sind, bei Einfuhren, die von Industrieunternehmen gefördert werden, die gemäß Art. 330 des Dekrets Nr. 7.212 vom 15. Juni 2010 eine besondere Registrierung beim RFB unterhalten;
III - Wildtiere;
IV - Wildlebende Pflanzen;
V - Diamanten der NCM-Position 7102;
VI - Gesetzliches Zahlungsmittel; und
VII - gebrauchte oder rekonditionierte Waren.
Einziger Absatz. Das Verbot in Punkt VII des Kapitels findet keine Anwendung:
a) Waren, die unter § 5 des Artikels 37 fallen;
b) Waren, die vorübergehend von Personen ausgeführt werden, die in das Land zurückkehren;
c) physische Datenträger mit integrierten Schaltkreisen, Halbleitern und ähnlichen Vorrichtungen, die mit dokumentenäquivalentem Inhalt bespielt werden;
d) Bücher, andere Druckerzeugnisse, Fotografien und Dokumente;
e) Kunstgegenstände und Antiquitäten; und
f) Waren zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, die von einer Privatperson eingeführt werden.
Art. 40 - Für die Zwecke dieser Normativen Instruktion muss die Charakterisierung von Gütern, die zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt sind, in Übereinstimmung mit der Definition in den spezifischen Gepäckbestimmungen erfolgen.

ZOLLKONFERENZ

Art. 45: Die Auswahl der Sendung für die Zollkontrolle in Siscomex Remessa erfolgt durch das RFB und berücksichtigt den Kontrollbedarf in seinem Zuständigkeitsbereich auf der Grundlage der im System bereitgestellten Informationen und seiner eigenen Risikobewertungskriterien.
§ Absatz 1 Kurierunternehmen und ECT müssen den Empfängern in Brasilien Informationen über die Auswahl der zu prüfenden Sendungen unter Angabe der für die Prüfung zuständigen Stelle oder Einrichtung der föderalen öffentlichen Verwaltung sowie des Anfangs- und Enddatums der Prüfung zur Verfügung stellen, indem sie ihr Sendungsverfolgungssystem oder, falls dieses nicht verfügbar ist, ihr Kundendienstzentrum (SAC) konsultieren.
§ Absatz 2 Die Auswahl für die Zollkontrolle kann automatisch auf der Grundlage der zuvor im System gespeicherten Informationen erfolgen.
§ Absatz 3 Coana legt die Kriterien für die im Caput genannte Auswahl fest, die von der Inspektionsstelle des RFB durchgeführt wird.
Art. 46: Sendungen, die nicht für die in §1 des Art. 45 genannte Kontrolle oder für die Zollkontrolle ausgewählt wurden, werden von Siscomex Remessa automatisch freigegeben.
Einziger Absatz. Die Überlassung einer nicht zur zollamtlichen Prüfung ausgewählten Sendung hindert die Zollbehörde nicht daran, deren Zurückhaltung zur Prüfung anzuordnen, wenn sie Kenntnis von einer Tatsache oder einem Anhaltspunkt für eine Unregelmäßigkeit erhält, deren Nachweis eine Kontrolle des Inhalts der Sendung erfordert.
Art. 47: Die von der RFB zur Zollkontrolle ausgewählte Sendung wird einer Dokumentenprüfung unterzogen und kann auch einer invasiven oder nicht-invasiven Warenkontrolle unterzogen werden.
Art. 48: Die Dokumentenprüfung besteht aus der Analyse der für die Zustellung verfügbaren Dokumente und dem Vergleich ihrer Angaben mit den im jeweiligen DIR gespeicherten Informationen.
Einziger Absatz. Die im Caput beschriebene Tätigkeit umfasst die Analyse des in Artikel 25 genannten Zollwerts.
Art. 49: Die physische Überprüfung wird von einem brasilianischen Steuerprüfer oder unter dessen Aufsicht von einem brasilianischen Steueranalytiker in Anwesenheit eines Vertreters von ECT oder des Kurierunternehmens gemäß den geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt.
§ Absatz 1 Die zur Kontrolle des Inhalts geöffnete Sendung muss, wenn möglich, in ihrer Originalverpackung wiederhergestellt und mit einem Klebeband verschlossen werden, das angibt, dass sie von der RFB geöffnet wurde.
§ Absatz 2 Im Falle der Einsichtnahme durch andere Organe oder Einrichtungen der föderalen öffentlichen Verwaltung sind die zu diesem Zweck geöffneten Bände mit einem Band zu versiegeln, aus dem hervorgeht, dass sie von dem entsprechenden Organ oder der entsprechenden Einrichtung geöffnet wurden.

STEUERLICHE ANFORDERUNGEN

Art. 50: Wenn bei der Zollkontrolle der Sendung irgendwelche Vorkommnisse festgestellt werden, die den Fortgang der Zollabfertigung verhindern, wird die Abfertigung in Siscomex Remessa automatisch unterbrochen, nachdem die entsprechende Anforderung im jeweiligen DIR registriert wurde.
§ Absatz 1 Das Kurierunternehmen oder ECT muss dem Empfänger die Anforderung auf elektronischem Wege oder auf andere wirksame Weise mitteilen.
§ Absatz 2 Die Anforderungen müssen innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab dem Datum ihrer Registrierung in Siscomex Remessa erfüllt werden.
§ Absatz 3 Die Dokumente und Erklärungen des Empfängers, die sich auf die Anforderung beziehen, müssen dem Kurierunternehmen oder ECT in der vom Kundendienst der Unternehmen vorgesehenen Weise zur Vorlage bei der Aufsichtsbehörde übergeben werden.
Art. 51 - Wenn die in Art. 50 genannte Forderung aus einer Nichtübereinstimmung mit dem im DIR mitgeteilten Betrag der Steuergutschrift resultiert, kann der Empfänger der internationalen Sendung einen Antrag auf Änderung der Erklärung unter Verwendung des von ECT oder dem Kurierunternehmen bereitgestellten Formulars stellen.
§ Absatz 1 Als Wert der im DIR mitgeteilten Steuergutschrift gilt der von Siscomex Remessa gemäß dem einzigen Absatz von Artikel 36 berechnete Wert und gegebenenfalls die Summe dieses Wertes zuzüglich des Wertes, der sich aus der Zollkonferenz ergibt.
§ Absatz 2 Das Ersuchen, auf das im Caput:
I - Sie muss der Zollbehörde über ECT oder das Kurierunternehmen vorgelegt werden:
a) die Dauer der Verwahrung der internationalen Sendung; und
b) bevor die Steuergutschrift vom Empfänger gezahlt oder vom Kurierunternehmen oder ECT eingezogen wird.
II - Der Antrag muss die tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Behauptung enthalten und von einer Kopie der Dokumente begleitet sein, die die Behauptung beweisen;
III - die Gewahrsamsdauer zu unterbrechen; und
IV - Sie kann für jede Sendung nur einmal eingereicht werden.
§ Absatz 3 Die Entscheidung der Zollbehörde über den Antrag wird in einer einzigen Instanz getroffen und dem Empfänger über ECT oder das Kurierunternehmen mitgeteilt.
§ Absatz 4 Mit dem Datum der in Absatz 3 genannten Entscheidung beginnt die neue Zählung der Verwahrungszeit.
§ Absatz 5 - Wenn der Empfänger der in Absatz 3 genannten Entscheidung nicht zustimmt, muss der Steuerprüfer der brasilianischen Finanzbehörde den Betrag des strittigen Teils der Steuergutschrift gemäß dem Dekret 70235 vom 6. März 1972 festsetzen.
§ Absatz 6 - In dem in Absatz 5 vorgesehenen Fall kann die internationale Sendung ab Beginn der Prozessphase durch eine Barkaution, eine föderale öffentliche Schuldverschreibung oder eine Bankgarantie in Höhe des strittigen Teils der Steuergutschrift abgeliefert werden, sofern die anderen in der MF-Verordnung 389 vom 13. Oktober 1976 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und die Zahlung des unstrittigen Teils der Steuergutschrift erfolgt

VEREINFACHTE STEUERREGELUNG - RTS

Art. 21 Die vereinfachte Steuerregelung (RTS), die durch die Gesetzesverordnung Nr. 1.804 vom 3. September 1980 eingeführt wurde, ermöglicht die Zahlung der Einfuhrsteuer auf die Einfuhr von Waren, die in einer internationalen Sendung enthalten sind, mit einem Gesamtwert von bis zu US$ 3.000,00 (dreitausend US-Dollar) oder dem Gegenwert in einer anderen Währung, unter Anwendung des einheitlichen Satzes von 60% (sechzig Prozent).
§ Absatz 1 Die in der Überschrift genannte Besteuerung erfolgt auf der Grundlage des Zollwerts aller in der internationalen Sendung enthaltenen Waren.
§ Absatz 2 - Der im Caput genannte Satz wird auf 0% (null Prozent) für Fertigprodukte der Arzneimittelklassen im Wert von bis zu US$ 10.000,00 (zehntausend US-Dollar) oder dem Gegenwert in einer anderen Währung gesenkt, die von Privatpersonen für ihren eigenen oder individuellen Gebrauch per Post oder als internationales Luftpostpaket eingeführt werden, sofern alle von den Verwaltungskontrollorganen festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
§ 3 Der im Caput genannte Steuersatz wird bis zum 30. September 2020 auf 0% (Null Prozent) für die Einfuhr von Waren der Codes der Gemeinsamen Nomenklatur des Mercosur (NCM), die im Einheitlichen Anhang der MF-Verordnung Nr. 156 vom 24. Juni 1999 aufgeführt sind, gesenkt, die Teil von internationalen Postsendungen oder Luftpostpaketen im Wert von bis zu US$ 10.000,00 (zehntausend US-Dollar) oder den Gegenwert in einer anderen Währung, die für eine natürliche oder juristische Person bestimmt sind (aufgenommen durch die normative Anweisung Nr. 1940 des RFB vom 20. April 2020)
Art. 22 - Die Option für das RTS wird als automatisch für internationale Verbringungen betrachtet, die die für die Inanspruchnahme der Regelung festgelegten Anforderungen erfüllen.
§ Absatz 1 Der Empfänger kann dem Kurierunternehmen oder ECT bis zum Zeitpunkt der Aufgabe der Sendung im Ausland seine Absicht mitteilen, das RTS nicht zu benutzen, und zwar durch eine Mitteilung in der vom Kundendienst des jeweiligen Unternehmens bereitgestellten Form.
§ Absatz 2 Das Kurierunternehmen und ECT können Ausdrücke nach der in Absatz 1 genannten Frist annehmen, sofern sie genügend Zeit haben, die entsprechende Einfuhrzollanmeldung zu registrieren.
Art. 23: Die folgenden Waren dürfen nicht im Rahmen des RTS eingeführt werden:
I - Alkoholische Getränke; und
II - Waren, auf die in Kapitel 24 der Gemeinsamen Nomenklatur des Mercosur Bezug genommen wird - NCM (Tabak und Tabakwaren).
Art. 24: Waren, die im Rahmen des RTS zur Zollabfertigung angemeldet werden, sind von der Zollpflicht befreit:
I - Steuer auf industrialisierte Produkte (IPI);
II - Beitrag zu den Programmen zur sozialen Integration und zur Bildung von Eigenkapital im öffentlichen Dienst, der auf die Einfuhr ausländischer Produkte oder Dienstleistungen erhoben wird (Beitrag zu PIS/Pasep-Import); und
III - Sozialbeitrag zur Finanzierung der sozialen Sicherheit, der von Importeuren ausländischer Waren oder Dienstleistungen geschuldet wird (Cofins-Import).